Allgemeine Geschäftsbedingungen der Asperi GmbH, für den Verkauf von Kommunikationsprodukten

Mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen regeln Asperi GmbH, nachstehend Asperi genannt, und ihr Vertragspartner, nachstehend Kunde genannt, ihre Rechtsbeziehung vorbehaltlich individualvertraglicher Regelungen.

  1. Angebot und Vertragsabschluss

    1. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Asperi kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des vom Kunden gegenüber Asperi bzw. dem Asperi-Vertriebsbeauftragten erteilten Auftrags durch Asperi zustande.

    2. Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für Asperi unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Asperi. Für die Bestimmung des Vertragsinhalts ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Asperi maßgeblich.

    3. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte zwischen den Parteien.

  2. Preis und Zahlung

    1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Bei einem Auftragswert bis zu 500 Euro netto wird eine Versandpauschale in Höhe von 8,00 Euro berechnet.

    2. Zahlungen sind sofort und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Asperi zu leisten. Erfolgen Teillieferungen, so ist der Teilkaufpreis nach jeder Lieferung fällig.

    3. Asperi ist berechtigt, vom Kunden eine Abschlagszahlung von je 1/3 des Gesamtauftragswerts bei Auftragserteilung, bei Lieferung und bei Inbetriebnahme zu verlangen.

    4. Asperi ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu erheben. Im Falle, dass der Diskontsatz von der Deutschen Bundesbank nicht mehr veröffentlicht wird, tritt an dessen Stelle der dann gesetzlich gültige Ersatzwert. Darüber hinaus kann Asperi pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 8,- in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

    5. Der Kunde kann gegen Forderungen von Asperi nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Asperi ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.

    6. Alle Zahlungen erfolgen in Euro oder in der jeweiligen gesetzlichen Währung der Bundesrepublik Deutschland.

  3. Lieferbedingung

    1. Grundlage für den angegebenen voraussichtlichen Liefertermin sind die bei Asperi geltenden Lieferzeiten.

    2. Asperi ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

  4. Installation

    1. Die Installation des Liefergegenstands ist nicht Gegenstand der Lieferverpflichtung von Asperi. Der Kunde wird Asperi mit der Installation beauftragen.

    2. Die Berechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand anhand der jeweils gültigen Asperi-Preislisten für Dienstleistungen und Materialverbrauch.

    3. Der Kunde hat die Übernahme der Installationsleistung schriftlich zu bestätigen. Gibt der Kunde die Übernahmebestätigung nicht ab oder kann Asperi die Übernahme aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, nicht vollziehen, gilt die Übernahme als zum Zeitpunkt des Übernahmeangebots erfolgt, es sei denn, die Installationsleistung entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen.

  5. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Liefergegenstände bleiben Eigentum von Asperi bis zur Erfüllung sämtlicher - auch künftiger - Asperi gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, Asperi nicht gehörenden Sachen, steht Asperi ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Kunden berechneten Preises einschließlich Mehrwertsteuer zu. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Asperi zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Asperi auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach eigenem Ermessen freigeben.

    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt gestattet.

    3. Veräußert der Kunde die Liefergegenstände weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an Asperi ab.

    4. Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Kunde auf erste Anforderung von Asperi zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Geltendmachung dieses Herausgabeanspruchs durch Asperi gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Asperi hätte dies ausdrücklich erklärt. Asperi ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

    5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, auch durch Zwangsmaßnahmen hinsichtlich der Grundstücke, auf denen sich die Liefergegenstände befinden, hat der Kunde Asperi unverzüglich zu benachrichtigen. Alle Ersatzansprüche, welche dem Kunden durch Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware erwachsen sollten, werden schon jetzt an Asperi abgetreten. Der Kunde trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe.

  6. Gefahrübergang

    Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Auslieferungsort auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Asperi noch andere Leistungen (z. B. Versendungskosten, Anfuhr, Installation) übernommen hat.

  7. Gewährleistung

    1. Asperi gewährleistet, dass die Liefergegenstände nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen bzw. nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate.

    2. Festgestellte Mängel sind Asperi unverzüglich mitzuteilen. Asperi behebt bei berechtigten Beanstandungen vorhandene Mängel nach eigener Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Asperi über. Durch die Instandsetzung bzw. Ersatzlieferung werden keine neuen Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt. Bei mehrmaligem Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

    3. Während der Mängelbeseitigung stellt der Kunde alle erforderlichen technischen Einrichtungen einschließlich Telefonverbindungen auf seine Kosten zur Verfügung.

    4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Mängel auf natürlicher Abnutzung beruhen, durch nicht bestimmungsgemäße Nutzung oder durch fehlerhafte, nachlässige oder missbräuchliche Behandlung bzw. durch außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstanden sind. Das gleiche gilt für Mängel, die durch Eingriffe nicht berechtigter Dritter verursacht wurden.

    5. Für ggf. vom Kunden beigestellte Netze und Geräte ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

  8. Haftungsbeschränkung

    1. Asperi haftet nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, sofern sich aus den folgenden Klauseln nichts anderes ergibt:

      1. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde auch dann geltend machen, wenn Asperi nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

      2. Sofern Asperi eine Vertragspflicht verletzt, die nach der Natur des Vertrags so wesentlich ist, dass ihre Einschränkung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden kann, haftet Asperi auch für leichte Fahrlässigkeit.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Asperi GmbH, für die Instandhaltung von Kommunikationsprodukten

 

Mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen regeln Asperi GmbH, nachstehend Asperi genannt, und ihr Vertragspartner, nachstehend Kunde genannt, ihre Rechtsbeziehung vorbehaltlich individualvertraglicher Regelungen.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss

    1. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Asperi kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des vom Kunden gegenüber Asperi bzw. dem Asperi Vertriebsbeauftragten erteilten Auftrags durch Asperi zustande.

    2. Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für Asperi unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Asperi. Für die Bestimmung des Vertragsinhalts ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Asperi maßgeblich.

    3. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte zwischen den Parteien.

  2. Gegenstand des Vertrags

    1. Asperi übernimmt im Rahmen dieses Vertrags die Instandhaltung für die im Vertrag aufgeführten Anlagenteile.

    2. Die Instandhaltung umfaßt folgende Leistungen: - Kundendienst vor Ort

      • Systemprüfung und Überwachung
      • Präventive Maßnahmen zur Erhaltung der Betriebssicherheit der Hard- und Software
      • Korrektive Maßnahmen an der Hard- und Software
      • Ersatz von fehlerhaften Baugruppen
      • Updating von Hard- und Software zur Erhöhung der Betriebssicherheit
      • Materialbeistellung von Ersatzteilen wie Anschlussschnüren, Kapseln usw., die durch natürlichen Verschleiß unbrauchbar geworden sind.
      • Kosten der Reisezeiten und der Fahrten
      • Kosten der Einsatzzeit vor Ort
      • Arbeitsberichte
      • Remote-Service-Fazilitäten
      • Remote-Diagnose
      • Remote-Fehleranalyse
      • Remote-Softwarefehlerbeseitigung
      • Periodische Remote-Überwachung

    3. Asperi stellt die für die Instandhaltung benötigten Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte und Fahrzeuge zur Verfügung; der Kunde stellt für den Remote-Service ein geeignetes Modem zur Verfügung.

    4. Asperi führt die vertraglichen Arbeiten im Rahmen ihrer Geschäftszeiten - derzeit montags bis freitags von 08.00-16.45 Uhr (Stand: Januar 1997) - aus. In der Regel beträgt die Reaktionszeit 24 Stunden innerhalb der genannten Geschäftszeiten. Asperi behält sich das Recht vor, die Geschäftszeiten bei Änderung der Betriebs- bzw. Tarifvereinbarungen entsprechend anzupassen.

    5. Sollte die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten zum vereinbarten Termin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich sein, so ist dies Asperi rechtzeitig mitzuteilen. Bei verspäteter oder unterlassener Mitteilung hat Asperi das Recht, die tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen.

  3. Leistungsausschluss

    Von den vertraglichen Instandhaltungsleistungen sind ausgeschlossen: - die Beseitigung von Schäden durch Feuer, Wasser, Umweltverschmutzung, Sabotage, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, Überspannung, atmosphärische Störungen, Blitzschlag sowie Störungen, die aus dem Leitungsnetz entstanden sind;

    • die Änderung von Software und der Datenträgeraustausch bei prozessorgesteuerten Anlagen;
    • die Änderung von Geräten oder Anlagenteilen aufgrund entsprechender behördlicher Auflagen;
    • die Prüfung und etwaige Instandsetzung bei Übernahme der Instandhaltung einer in Betrieb befindlichen Anlage oder bei Wiederinbetriebnahme einer vorübergehend außer Betrieb gesetzten Anlage;
    • die Kosten für den Lade- und Betriebsstrom;
    • die Verbrauchsmaterialien, die zum Betrieb der Anlage notwendig sind (z. B. Druckpapier, Batterien, Farbbänder, Datenträger, wie Disketten, Kassetten usw.);
    • die Schadensbeseitigung an von Asperi nicht gelieferten Einrichtungen;
    • die Störungsbeseitigung an Anlagen und Geräten, die durch Asperi gewartet werden, wenn die Ursache der Störung durch Anschaltung anderer Geräte durch eine Fremdfirma oder durch Betreiber erfolgte;
    • die Prüfung der vom Kunden beigestellten Netze und Geräte auf elektromagnetische Verträglichkeit gemäß EMVG durch Asperi (der Kunde trägt sämtliche Kosten aufgrund eventueller Verstöße gegen das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und Netzen (EMVG));
    • die Leistungen, die außerhalb der Geschäftszeiten liegen oder über die Geschäftszeiten hinausgehen;
    • die Weiterentwicklung der Hardware;
    • der Standortwechsel der Anlage oder von Anlagenteilen.

  4. Zusätzliche Leistungen

    1. Asperi wird auch Leistungen erbringen, die über den in Ziffer 2 des Vertrags genannten Umfang hinausgehen bzw. die vom Leistungsumfang des Instandhaltungsvertrags gemäß Ziffer 3 ausgeschlossen sind. Solche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

    2. Die Leistungen werden von Asperi zu ihren üblichen Sätzen nach ihrem Aufwand an Material und Zeit zuzüglich etwaiger Nebenkosten (Wegezeiten, Reise- und Transportkosten u. a.) demKunden berechnet.

    3. Leistungen im Rahmen des Leistungsumfangs dieses Vertrags, aber außerhalb der Geschäftszeiten bzw. über die Geschäftszeiten hinausgehend, werden zu den jeweils gültigen Asperi-Verrechnungssätzen zuzüglich der jeweiligen Überstundenzuschläge in Rechnung gestellt.

    4. Die Zurverfügungstellung eines Bereitschaftsdiensts bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Ein Bereitschaftsdienst wird gegen Berechnung einer monatlichen Kostenpauschale eingerichtet.

  5. Vertragsdauer

    1. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn (10) Jahren bezüglich aller im Vertrag aufgeführten Telekommunikationsgeräte.

    2. Bezüglich aller übrigen Geräte (PC, EDV-Geräte, Datenkommunikationsgeräte, Multimediageräte) hat er eine Laufzeit von fünf (5) Jahren.

    3. Nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit durch eine der Parteien gekündigt wird.

    4. Das Recht zur außerordentlichen, auch fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt durch die vereinbarten Vertragslaufzeiten unberührt. Ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

      • der Kunde mit der Entrichtung der Vertragsgebühr in Höhe eines Betrags in Rückstand gerät, der die Vertragsgebühr für zwei (2) Monate übersteigt;
      • ein Vergleichs- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren über das Vermögen der anderen Partei eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

      Das Recht zur außerordentlichen Kündigung erlischt nicht dadurch, dass die jeweilige Partei nicht unmittelbar nach Vorliegen der Voraussetzungen hiervon Gebrauch macht.

  6. Vertragsgebühr

    1. Die Vertragsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Anlage, wie im Vertrag definiert.

    2. Erweiterungen des Telekommunikationssystems werden automatisch Bestandteil des Instandhaltungsvertrags zu den Bedingungen dieses Vertrags. Erweiterungen werden in einem gesonderten Verzeichnis festgehalten. Es gelten die zum Zeitpunkt der Erweiterung gültigen Instandhaltungspreise von Asperi. Der Instandhaltungspreis erhöht sich entsprechend dem Umfang der Erweiterung. Die erhöhte Vertragsgebühr ist ab betriebsbereiter Übergabe der Erweiterung zu entrichten.

    3. Die Instandhaltungsgebühr zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe ist ab dem Tage der Betriebsbereitschaft der Anlage für den Rest des laufenden Kalendervierteljahrs sofort und nachfolgend für jedes Kalendervierteljahr bis zum fünften Werktag des Quartals im voraus zu entrichten.

    4. Die Instandhaltungsgebühr beruht auf dem Ecklohn des Tarifabkommens zwischen dem Arbeitgeberverband und der IG-Metall NRW. Bei Änderung des Ecklohns wird der Preis entsprechend angepasst. Die Veränderung tritt mit dem Beginn des folgenden Kalendervierteljahrs in Kraft, nachdem ein neuer Tarifvertrag wirksam wird.

Lizenzbedingungen der Asperi GmbH
Soweit dem Kunden durch die Asperi GmbH (im folgenden: Asperi) Computerprogramme sowie dazugehörige Dokumentation (im folgenden: Software) überlassen werden, gelten die folgenden Bestimmungen, die auch allen eventuell in der Packung enthaltenen Bedingungen vorgehen.

 

  1. Asperi erteilt dem Kunden hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbefristete Lizenz, die dem Kunden überlassene Software auf der von Asperi gelieferten Hardware bzw. auf der Hardware, für die die Software geliefert wurde, zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für mehr als die Anzahl von Objekten zu konfigurieren, für die der Kunde eine Lizenz erworben hat. Der Begriff Objekte in o. g. Sinn umfaßt u. a. Installationen, Nutzer, Anschlüsse, Agenten und Ports.

  2. Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten des Kunden hinsichtlich der Software nach den einschlägigen Bestimmungen des Urhebergesetzes (1. Teil, 8. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Computerprogramme) soweit nicht in dieser Ziffer 9 etwas anderes bestimmt ist. Dementsprechend ist dem Kunden ohne eine gesonderte, ausdrückliche Erlaubnis, die schriftlich zu erteilen ist, insbesondere untersagt:

    • die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung der Software, es sei denn für Sicherungszwecke;
    • die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen der Software sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse;
    • jede Form der Verbreitung der Software durch Vermietung, Unterlizenzierung oder in anderer Form;
    • die Dekompilierung der Software, soweit sie nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erlaubt ist.

      Asperi hat das Recht, die Installation der Software per Fernüberwachung oder am Geschäftssitz des Kunden zu kontrollieren, um zu überprüfen, dass die Installation und Konfiguration der Software den Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen entsprechen. Kontrollen am Geschäftssitz des Kunden erfolgen nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung und Absprache mit dem Kunden. Der Kunde unterstützt Asperi bei der Kontrolle und gestattet Asperi insbesondere den Zugang zu seinen Geschäftsräumen sowie zu den entsprechenden Computersystemen.

  3. Asperi stellt den Kunden von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus bzw. aufgrund einer Verletzung oder angeblichen Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten durch den normalen Gebrauch oder Besitz der Software entstehen, vorausgesetzt dass der Kunde

    • Asperi unverzüglich schriftlich über eine ihm bekannte oder ihm gegenüber behauptete Verletzung unterrichtet;
    • ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Asperi keinerlei präjudiziellen Handlungen vornimmt oder Erklärungen abgibt;
    • Asperi ermöglicht, sämtliche Verhandlungen und Prozesse zu führen und/oder zu beenden.

      Darüber hinaus sind die Parteien verpflichtet, sich gegenseitig bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritter in angemessenem Umfang zu unterstützen.

  4. Die Freistellungsverpflichtung der Ziffer 3 findet keine Anwendung, wenn eine Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde die Software im Zusammenhang mit nicht durch Asperi genehmigter oder gelieferter Ausrüstung bzw. Material verwendet hat oder wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Asperi Änderungen an der Software vorgenommen hat.

  5. Asperi ist im Falle einer Verletzung bzw. behaupteten Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter berechtigt, die beanstandete Software zu modifizieren oder auszutauschen, soweit dadurch die Gesamtleistung der Software nicht beeinträchtigt wird.

  6. Asperi gewährleistet, dass die Software mit den in der dazugehörigen Dokumentation angegebenen Spezifikationen übereinstimmt und dass die gelieferten Datenträger frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Asperi übernimmt dagegen keine Gewähr dafür, dass die Software unterbrechungs- und fehlerfrei läuft, dass alle Softwarefehler beseitigt werden können, dass die in der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Kunden gewählten Kombinationen ausführbar sind bzw. seinen Anforderungen entsprechen und dass die Software mit jeglicher Hardware bzw. mit jeder vom Kunden gewählten Konfiguration kompatibel ist.

  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate.

  8. Während der Gewährleistungsfrist wird Asperi nach seiner Wahl mangelhafte Software bzw. mangelhafte Datenträger reparieren oder ersetzen oder die gezahlte Lizenzgebühr erstatten. Der Kunde wird Asperi unverzüglich von einem Defekt des Datenträgers bzw. der Software informieren. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Datenträger oder die Software entgegen der Gebrauchsanweisung oder sonst unsachgemäß benutzt wurden oder die Software durch den Kunden oder Dritte unberechtigt geändert wurde.

  9. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung Herabsetzung der Nutzungsgebühr zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt wird der Kunde den jeweiligen Datenträger mit der Software sowie die zugehörige Dokumentation an Asperi zurücksenden und sämtliche etwaige Kopien vernichten.

  10. Die Gewährleistungen in Ziffer 9 sind die ausschließlichen Ansprüche des Kunden aufgrund einer Mangelhaftigkeit der Software.

  11. Sämtliche Rechte an der Software inklusive des Copyrights und anderen gewerblichen Schutzrechten verbleiben bei Asperi bzw. bei dessen Lizenzgeber. Der Kunde erwirbt ausschließlich die durch diese Lizenzbedingungen eingeräumten Rechte an der Software. Der Kunde verpflichtet sich, den Copyright-Vermerk bzw. andere Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte nicht von der Software zu entfernen und auf allen Sicherungskopien anzubringen.

  12. In dem Fall, dass der Kunde gegen die vorgenannten Lizenzbedingungen verstößt, hat Asperi das Recht, die Lizenz zu widerrufen. In diesem Fall hat der Kunde unverzüglich die Software einschließlich aller Kopien zu zerstören. Der Kunde kann die Lizenz jederzeit durch Zerstörung bzw. Rückgabe der Software und aller angefertigten Kopien beenden.

  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rostock.
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